Der Energieausweis - kurz erklärt

im Video

 

Wann –

  • Bei Vermietung oder Verkauf von Immobilien
  • Ausgenommen sind Grundstücke, denkmalgeschützte Immobilien, Ferienhäuser oder Abrissogjekte

 

Welcher –

  • Bis Baujahr 1977 => Bedarfsausweis
  • Unabhängig vom Baujahr und ab 5 Wohnungen => Verbrauchsausweis

 

Und sonst noch?

Nachrüstpflichten –

  • Heizungen, die von 1985 eingebaut wurden bzw. 30 Jahre alt sind, müssen ausgetauscht werden. Ausgenommen davon sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Das betrifft jeden der nach dem 01.02.2002 ein Haus erworben hat, dessen Heizung vor 1985 installiert wurde oder jene, die künftig ein Haus kaufen, dessen Heizung mehr als 30 Jahre alt ist. In beiden Fällen muß innerhalb von 24 Monaten die alte Anlage gegen eine effizientere Heizungsanlage ersetzt werden
  • Dämmung für zugängliche Heizungs- und Wärmeleitungen sowie Armaturen. Das betrifft Leitungen, die sich in nicht beheizten Räumen befinden.
  • Dämmung der obersten Geschossdecke; alternativ Sparrenzwischenraumdämmung. Die zugänglichen Decken von beheizten Räumen im obersten Geschoss müssen zum ungeheizten Dachgeschoss gedämmt werden oder über der obersten Geschossdecke ist das Dach entsprechend gedämmt, was bei ausgebauten Dachgeschossen der Fall ist.

 

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen –

  • Bedarfs-/Verbrauchsausweis - Art des Energieausweises
  • Energiebedarf/-verbrauch - Den im Energieausweis genannten Wert des Energiebedarfs oder Energieverbrauchs für das Gebäude
  • Wesentlicher Energieträger - Die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
  • Baujahr - Bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr (!) und
  • Energieeffizienzklasse - Bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse von A+=sehr geringer Verbrauch bis H=extrem hoher Verbrauch

 

Interessant zu wissen

  • Bei der Nachrüstpflicht gibt es keine Verpflichtung zur Fassadendämmung
  • Bei Gebäuden, die schon bei Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht worden sind, genügt ein Verbrauchsausweis. Zum Beispiel: An einem Haus, in 1974 erbaut, wurden nachweislich in 2001 energetische Maßnahmen durchgeführt, dann reicht ein Verbrauchsausweis
  • Bei Neubauten wird immer ein Bedarfsausweis benötigt
  • Bei Häusern wird ein Energieausweis erst ab 50 m² Wohnfläche verpflichtend
  • Und wichtig: Der Energieausweis hat gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) §16 Abs. 2 bzw. ab 1.11.2020 gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 80 Abs. 4 spätestens bei einer Besichtigung vorzuliegen!

 

Im Leistungspaket meines All-Inclusive-Service ist die Erstellung eines Energieausweises enthalten und für den Auftraggeber kostenfrei!